Angemessene Alimentation der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister in Bayern
Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Funktionsfähigkeit der bayerischen Justiz. Sie übernehmen sicherheitsrelevante, organisatorische und unterstützende Aufgaben in Gerichten und Staatsanwaltschaften und tragen damit wesentlich zur Aufrechterhaltung des Rechtsstaats bei. Entsprechend unterliegen auch sie dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Alimentation.
Verfassungsrechtlicher Anspruch
Die Alimentation der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes. Der Freistaat Bayern ist als Dienstherr verpflichtet, Beamtinnen und Beamte lebenslang so zu besolden, dass:
- das übertragene Amt und die damit verbundene Verantwortung angemessen berücksichtigt werden,
- eine unabhängige und pflichtgemäße Dienstausübung gewährleistet ist und
- eine gesicherte wirtschaftliche Lebensführung möglich bleibt.
Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Besoldungsgruppe.
Besoldung im Justizwachtmeisterdienst
In Bayern sind Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister regelmäßig den Besoldungsgruppen des einfachen bzw. mittleren Dienstes zugeordnet. Die Besoldung richtet sich nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) und umfasst insbesondere:
- das Grundgehalt nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe,
- den Familienzuschlag, soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen,
- gegebenenfalls weitere Zulagen.
Auch in diesen Besoldungsgruppen muss die Alimentation den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügen.
Maßstab der Angemessenheit
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist insbesondere sicherzustellen, dass:
- ein deutlicher Abstand zur Grundsicherung besteht,
- die Besoldung mit der allgemeinen Einkommens- und Preisentwicklung Schritt hält und
- die Besoldungsstruktur innerhalb der Laufbahn nachvollziehbar und leistungsbezogen ausgestaltet ist.
Gerade für Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister ist dabei zu berücksichtigen, dass ihre Tätigkeit häufig mit besonderen Belastungen, Sicherheitsrisiken und Schichtdiensten verbunden ist.
Bedeutung für die Praxis
Eine verfassungsgemäße Alimentation ist Voraussetzung dafür, qualifiziertes Personal für den Justizwachtmeisterdienst zu gewinnen und dauerhaft zu halten. Sie dient nicht nur der sozialen Absicherung der Beschäftigten, sondern auch der Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt.
Zusammenfassung
Die angemessene Alimentation der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister in Bayern ist eine verfassungsrechtlich geschützte Pflichtleistung des Dienstherrn. Sie muss dem Amt, den tatsächlichen Aufgaben und den besonderen Anforderungen des Justizwachtmeisterdienstes gerecht werden und regelmäßig überprüft sowie angepasst werden.
Der Justizwachtmeisterverband Bayern e.V. wird deshalb weiterhin entschieden für eine amtsangemessene Besoldung eintreten und sich dafür stark machen, dass nicht lediglich eine verfassungsrechtliche Mindestbesoldung gewährt wird.
Deshalb haben wir im Mitgliederbereich eine Musterklage vom BBB eingestellt, die über das Mitarbeiterportal elektronisch eingereicht werden kann.
Wie es geht steht im Schreiben des BBB.